§4 Hausordnung

(1) Im Interesse der Ordnung auf dem Grundstück gelten für die Benutzung des Bürgerhauses folgende Grundsätze:

a) Das Bürgerhaus einschließlich seiner Anlagen und Einrichtungen wird dem Schutz eines jeden Benutzers empfohlen.

b) Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für seine Benutzung.

c) Der jeweilige Benutzer hat für die Zeit der Inanspruchnahme der Räume und der Einrichtungen dem Hausherrn eine voll geschäftsfähige Person schriftlich zu benennen, die für die Ordnung verantwortlich ist. Im Zweifel ist dies der Vereinsvorsitzende oder derjenige, der den Antrag auf Benutzung gestellt hat oder an den die Benutzungserlaubnis gerichtet ist.

d) Die Räume dürfen erst für den Veranstaltungszweck hergerichtet werden, wenn sich der für die Ordnung verantwortliche im Beisein des Hausherrn von dem ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen und Einrichtungen überzeugt hat.

e) Nach Durchführung der Veranstaltung sind Räume und Einrichtung vom Benutzer wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Der Hausherr überzeugt sich sich hiervon in Gegenwart der für die Ordnung verantwortlichen Person. Festgestellte Schäden sind schriftlich zu vermerken. Die Richtigkeit des Schadensberichtes ist unterschriftlich zu bestätigen. Schadensersatz ist nach Maßgabe des §6 zu leisten.

f) Räume und Einrichtungsgegenstände dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden.

g) Bei allen Veranstaltungen ist der Veranstalter für die Wahrung von Sitte und Anstand und die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich. Bei Veranstaltungen, zu denen die Öffentlichkeit Zutritt hat, ist insbesondere durch den Veranstalter darauf zu achten, dass

1) die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) eingehalten werden,

2) die geltende Gaststätten-Sperrstunde eingehalten wird und

3) für erlaubnispflichtige Veranstaltungen die erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

h) Der Hausherr ist berechtigt,

1) einzelnen Personen

2) dem Veranstalter

im Einzelfall oder auf Dauer Hausverbot zu erteilen, wenn Anlagen und Einrichtungen absichtlich zerstört oder beschädigt werden oder wiederholt gegen die Hausordnung oder andere Bestimmungen dieser Satzung verstoßen wird. §9 bleibt unberührt. Über ein dauerhaftes Hausverbot für einen örtlichen Verein entscheidet der Stadtrat.

(2) Dem Hausherrn bleibt es unbenommen, sich jederzeit von der Einhaltung dieser Bestimmungen zu überzeugen. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.