§5 Haftung für Schäden der Benutzer

(1) Die Stadt Neuerburg überläßt dem Benutzer des Bürgerhauses und seine Einrichtung in dem Zustand, in welchen sie sich befinden. Ergibt die nach §4 (1) Buchstabe d) durchzuführende Kontrolle, dass sich die Räume oder Einrichtungsgegenstände nicht in einer für den gewollten Zweck ordnungsgemäßen Beschaffenheit befinden, so hat der Benutzer sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

(2) Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumen und Anlagen stehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftplichtansprüche gegen die Stadt für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete und Beauftragte.

(4) Der Benutzer hat bei Antrag auf Erteilung der Benutzungserlaubnis nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

(5) Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand des Gebäudes gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

§6 Schadensersatzpflicht der Benutzer

(1) Für Schäden, die während einer Veranstaltung durch den Veranstalter oder Dritte an dem Hausgrundstück oder dem Inventar des Bürgerhauses verursacht werden, ist der Veranstalter der Stadt gegenüber in jedem Fall haftbar, auch wenn ihn kein unmittelbares Verschulden trifft.

(2) Der entstandene Schaden ist in vollem Umfang zu ersetzen. Die Stadt kann verlangen, dass statt des Naturalersatzes ein entsprechender Geldbetrag geleistet wird.