In der Stadt Neuerburg wurde die Straßenreinigungspflicht durch die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Stadt Neuerburg auf die Eigentümer oder Besitzer derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücken übertragen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen.

Die Reinigungspflicht umfasst die innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere:

  1. Gehwege einschl. Durchlässe und Fußgängerstraßen;
  2. Fahrbahnen;
  3. Radwege;
  4. Parkplätze;
  5. Bankette;
  6. Straßenrinnen, Straßeneinlaufschächte und Seitengräben einschl. der Durchlässe;
  7. Böschungen und Grabenüberbrückungen;
  8. Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes.

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere das Besprengen und Säubern der Straße, die Schneeräumung auf den Straßen, das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte sowie das Freihalten von ober-irdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

Wir bitten die betreffenden Grundstückseigentümer bzw. Anlieger um Beachtung. Insbesondere bitten wir darum, der Schneeräum- und Streupflicht nachzukommen.

Streuplan für den Winterdienst

Aufgrund der Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung für den Winterdienst kann seitens der Stadt ein eingeschränkter, freiwilliger Streudienst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht werden. Dies gilt für alle Straßenzüge, in denen eine Beteiligung von über 75% erreicht wird. Bei Interesse an einer solchen Vereinbarung wenden Sie sich bitte an das Stadtbüro (Tel. 2673) oder an Manfred Dichter von der VG-Verwaltung (Tel. 69224).

Der zusätzlich geleistete Winterdienst bezieht sich derzeit auf die folgenden Straßenzüge (Beteiligung liegt bei mind. 75%):

  • Plascheiderweg, Burgblick, Ringweg, Am Sonnenhang, Hans-Theis-Straße
  • Kik-Parklatz, REWE Parkplatz und Zufahrt
  • Kreuzbergstraße, Auf dem Osterpfädchen
  •  Zinnenplatz und hinter der Euvea und dem Krankenhaus, Pestalozzistraße
  • Schulzentrum (einschl. Manderscheider Weg/Nelsstraße)
  • Busbahnhof (während der Ferien nur Zufahrt und äußere Spur sowie erste Haltestelle)
  • Braubachstraße oberhalb des Wendeplatzes zum Falkensteinerweg und Zum Hochgericht
  • Vor Grundstücken, die der Stadt gehören, einschl. der Bürgersteige
  • Marktplatz (eingeschränkt ohne Salz) 

Bei diesen Straßen liegt die Beteiligung knapp unter 75%

- Mühlenstraße, Zugang zum Stadtpark und Nebenstraßen (außer Dechant-Zimmer-Straße)
- Beilsbachstraße

Die übrigen Straßen werden seitens der Stadt nicht geräumt und gestreut.

Seitens der Stadt besteht für folgende Bürgersteige rechts und links folgender Straßen Räumpflicht:

  • In der Enz, Kölner-, Post-, Tränk-, Heidbach-, Weber- und Bitburger Straße
  • Oberstraße gegenüber der Kirche bis zum Eingang
  • Mühlenwald (vor Kösters)
  • Lindenstraße (hinter dem Ehrenfriedhof)

An Sonn- und Feiertagen wird erst ab 7.00 Uhr gestreut.

Dies bezieht sich natürlich nur auf Grundstücke, die in städtischem Eigentum stehen oder die durch vertragliche Regelung von der Stadt geräumt werden müssen. Grundsätzlich sind gemäß unserer Satzung alle Grundstückseigentümer zur Reinigung entlang ihrer Grundstücke selbst verpflichtet.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass diesen Winter auch Kontrollen durchgeführt werden – dies gilt auch für das Freihalten der Rettungswege (in den Straßen müssen zwischen parkenden Autos mindestens drei Meter Platz für Rettungsfahrzeuge freibleiben). Bei Bedarf können auch Stellplätze angemietet werden – bei Interesse melden Sie sich bitte bei Rolf Kinnen auf der VG-Verwaltung (Tel. 69225).

Gez.: Anna Kling Stadtbürgermeisterin